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Alkohol am Steuer

Warum Alkohol im Straßenverkehr tabu ist

Alkohol am Steuer ist lebensgefährlich: 2021 gab es 13.628 Unfälle, bei denen alkoholisierte Personen beteiligt waren. 165 Menschen starben in Folge eines Unfalls, bei dem eine alkoholisierte Person am Steuer saß. 

Schon geringe Mengen Alkohol wirken sich fatal auf die Fahrtüchtigkeit aus. Daher gilt eine einfache Regel, wenn Sie mit dem Auto, mit dem Motorrad, dem E-Scooter oder mit dem Fahrrad unterwegs sind: Kein Alkohol im Straßenverkehr!

Alkohol am Steuer: Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit

Zwar mögen Sie das Gefühl haben, nach einem Glas Wein oder zwei Flaschen Bier noch fahrtüchtig zu sein, doch dieser Eindruck täuscht. Denn im Körper wirkt Alkohol wie ein Betäubungsmittel. Und je mehr Alkohol Sie zu sich nehmen, desto spürbarer sind die Folgen:

  • Bereits ab ca. 0,3 Promille lassen das Sehvermögen – besonders in der Dämmerung – und die Bewegungskoordination nach. Außerdem sinkt der Widerstand gegen weiteren Alkoholkonsum.
  • Ab ca. 0,5 Promille nimmt die Reaktionsfähigkeit, insbesondere auf rote Signale, ab. Sie schätzen Geschwindigkeiten falsch ein, hören schlechter und haben bereits einen Tunnelblick.
  • Bei etwa 0,8 Promille ist die Reaktionsgeschwindigkeit deutlich verlangsamt. Sie leiden unter Gleichgewichtsstörungen und Ihr Gesichtsfeld ist noch stärker eingeschränkt.

Wer mit Alkohol am Steuer sitzt, verliert möglicherweise auch zum Teil den Kasko- und Haftpflichtversicherungsschutz und muss im Fall der Fälle entstandene Schäden aus eigener Tasche zahlen.
 

0,3 Promille sind übrigens schnell erreicht:

  • 60 kg schwere Frau mit etwa 0,1 l Wein oder 0,3 l Bier
  • 80 kg schwerer Mann mit etwa mit 0,2 l Wein oder 0,5 l Bier

Mittels unseres Promillerechners erfahren Sie genauer, wie viel Alkohol Sie nach dem Konsum von alkoholischen Getränken im Blut haben und wie sich unterschiedliche Promillewerte im Körper bemerkbar machen.

Alkohol im Straßenverkehr: Welche Promillegrenzen gelten?

Alkohol am Steuer ist ein Tabu. Bereits 0,3 Promille werden strafrechtlich geahndet. In manchen Fällen wird man sogar unter 0,3 Promille mit einer Teilschuld belangt. Nämlich dann, wenn jemand einen Unfall verursacht und zuvor nachweislich Alkohol getrunken hat. Auch Restalkohol am Steuer kann also zu strafrechtlichen Folgen führen.

Darüber hinaus gibt es weitere Promillegrenzen im Straßenverkehr, die mit Bußgeld, Einträgen im Verkehrszentralregister in Flensburg, Fahrerlaubnisentzug oder sogar mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Wiederholungstäter erhalten generell härtere Strafen. Die Promillegrenzen und Strafen bestehen aus gutem Grund: Sie können Leben retten.

Null-Promillegrenze für Fahranfänger

Seit 2007 heißt es laut Verkehrsrecht für Fahranfänger und Fahranfängerinnen: Null Promille in der Probezeit. Die Grenze gilt für die vollen zwei Jahre Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre. Alkohol am Steuer ist somit für diese Personengruppe per Gesetz verboten. Der Gesetzgeber hat diese Regel eingeführt, weil junge Menschen vergleichsweise häufig in Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss verwickelt sind. Stellt die Polizei bei der Alkoholkontrolle einen Alkoholgehalt bis 0,5 Promille fest, gilt dies als Ordnungswidrigkeit mit:

  • Bußgeld von 250 Euro
  • einem Punkt im Flensburger Zentralregister
  • zwei Jahren zusätzliche Probezeit
  • eventuell weiteren Auflagen, beispielsweise Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar

Bei zusätzlichen Anzeichen von Fahrunsicherheit oder einem Unfall drohen weit höhere Strafen.

0,3-Promillegrenze

Ab 0,3 Promille, die schon durch das Trinken von einem Bier (0,33 l) erreicht sein können, wird von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Zeigen Fahrerinnen und Fahrer keine Zeichen von Fahrunsicherheit, ist dies nicht strafbar und hat keine Auswirkungen.

Bei auffälliger Fahrweise wie Schlangenlinien oder wenn Sie einen Unfall verursachen, müssen Sie mit einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs rechnen:

  • Geld- oder Freiheitsstrafen
  • Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate
  • drei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister

0,5-Promillegrenze

Erwischt Sie die Polizei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille am Steuer und mehr, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird unterschiedlich stark bestraft: 

  • Erstverstoß: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot
  • Zweitverstoß: 1000 Euro Bußgeld, zwei Punkte, drei Monate Fahrverbot
  • Weiterer Verstoß: 1500 Euro Bußgeld, zwei Punkte, drei Monate Fahrverbot

Kommt es zu einem Unfall, gilt das als Straftat und Sie müssen mit weiterreichenden Konsequenzen wie Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe rechnen. Das Risiko, einen Unfall zu verursachen, ist mit so viel Alkohol am Steuer etwa doppelt so hoch wie im nüchternen Zustand.

1,1-Promillegrenze

Ab 1,1 Promille ist die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht. Die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, ist zehnmal höher als unter nüchternen Bedingungen. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, auch wenn kein Fahrfehler oder Unfall vorliegt.

  • Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
  • Der Führerschein wird für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder sogar dauerhaft entzogen.
  • In Flensburg werden drei Punkte registriert.

1,6-Promillegrenze

Ab 1,6 Promille am Steuer erfolgt zusätzlich zu den unter „1,1-Promillegrenze“ genannten Sanktionen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), da mit großer Wahrscheinlichkeit chronischer Alkoholmissbrauch vorliegt. Dasselbe gilt auch für alle, die wiederholt mit Alkohol im Straßenverkehr unterwegs sind – auch bei geringeren Promillewerten.

Promillegrenze Fahrrad

Kein Alkohol am Steuer – das wissen alle. Viele nutzen deshalb den guten alten Drahtesel für die Fahrt zur Kneipe, zum Biergarten oder zur Gartenparty. Sie denken, dass Sie nun ungehindert Alkohol trinken können? Ein Trugschluss.

Auch wer mit dem Fahrrad (ebenso wie auf dem E-Scooter) unterwegs ist, muss mit einer Strafe bei Alkohol am Steuer rechnen. Denn es gelten dieselben Promillegrenzen im Straßenverkehr wie im Auto. Nach dem Strafgesetzbuch wird bestraft, wer „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen“. Auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug. Wenn Sie also als Radfahrerin oder -fahrer unter Alkoholeinfluss den Verkehr gefährden oder einen Unfall verursachen, machen Sie sich genauso strafbar wie als Autofahrerin oder -fahrer.

Für Fußgängerinnen und Fußgänger gibt es keine festen Promillegrenzen – wer aber stark angetrunken in eine Kontrolle gerät und sich